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Plötzliche und unerwartete Ereignisse wie Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass die Betroffenen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Auch altersbedingte Krankheiten und Gebrechen stellen Angehörige oftmals vor erhebliche Schwierigkeiten, wenn vorsorgende Maßnahmen nicht getroffen wurden.
In vielen Fällen kann die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers durch eine vorsorgende Vollmacht und eine Betreuungsverfügung vermieden werden. Hierbei kann der Betroffene zum einen sicherstellen, dass eine ihm bekannte und von ihm ausgewählte Vertrauensperson sich seiner Angelegenheiten annimmt, zum anderen kann er aktiv darauf Einfluss nehmen, in welchen Bereichen der Bevollmächtigte für ihn tätig werden kann.
Notarielle Vorsorgevollmachten kombiniert mit einer Betreuungsverfügung und gegebenenfalls einer Patientenverfügung sind dabei gerichtsfest, grundbuchfest und anfechtungssicher.
Der Notar berät über die Möglichkeiten der Vorsorge, welche Vollmachten und Anordnungen individuell sinnvoll sind und setzt diese in einer entsprechenden Urkunde um.
Der Bereich der Vorsorgevollmacht umfasst dabei den gesamten Bereich der Vermögensorge, seien es Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten oder auch erforderliche Maßnahmen bezüglich Immobilien.
Die Betreuungsverfügung umfasst den Bereich der Personensorge. Sie regelt zum Beispiel den Bereich der Aufenthaltsbestimmung, der medizinischen Behandlung, Einwilligung in notwendige Eingriffe (Operationen) und den allgemeinen Bereich der Heilbehandlung.
In der Patientenverfügung wird der Rahmen der noch durchzuführenden medizinischen Behandlung gesetzt. Möchte ich noch künstlich über eine Magensonde ernährt werden, soll ich künstlich durch entsprechende Apparaturen am Leben erhalten werden usw. Der eingesetzte Bevollmächtigte überwachte die in der Patientenverfügung getroffenen Regelungen und sorgt für deren Umsetzung.
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